Mieter haftet für Verlust der Schlüssel auch beim Postversand
Am Ende eines Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, dem Mieter alle vorhandenen Schlüssel auszuhändigen. Wenn er das nicht persönlich macht, haftet er für das Verlustrisiko auf dem Transportweg.
Was war passiert?
Nachdem ein Mieter ausgezogen war, übersandte er seinem ehemaligen Vermieter die Wohnungsschlüssel per Brief, und zwar als Einwurfeinschreiben. Der Briefumschlag kam jedoch leer beim Vermieter an. Der Umschlag war beschädigt, und es war ein Aufkleber "nachverpackt" angebracht. Der Vermieter baute ein neues Schloss ein und wollte die Kosten von seinem ehemaligen Mieter ersetzt haben.
Die Entscheidung
Zu Recht, wie das Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 01.09.2014 (31 C 32/14) entschied. Bei der Rückgabe der Schlüssel einer Mietwohnung handelt es sich um eine Pflicht, die am Sitz des Vermieters zu erfüllen ist. Der Mieter trägt im Zweifel das Risiko des Verlustes auf dem Transportweg, auch wenn er sich einen normalerweise zuverlässigen Boten (wie z.B. die Deutsche Post AG) ausgesucht hat. Der Vermieter musste nicht das Risiko eingehen, dass ein Unbekannter den verloren gegangenen Schlüssel missbraucht, also war er berechtigt, ein neues Schloss einzubauen und die Kosten dafür vom ehemaligen Mieter ersetzt zu verlangen.
Praxistipp
Nicht jedes Mietverhältnis endet einvernehmlich. Es gibt immer wieder Situationen, wo Sie Ihrem ehemaligen Vermieter nicht mehr persönlich begegnen wollen. Allerdings haften Sie als ehemaliger Mieter dafür, dass der Vermieter die Mietsache - und damit auch die Wohnungsschlüssel - ordnungsgemäß zurück erhält. Das sorgfältige Abschicken reicht nicht aus, Sie sind verantwortlich dafür, dass die Schlüssel beim ehemaligen Vermieter auch wirklich ankommen.