Equal pay - Gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 28. Mai 2014 (5 AZR 422/12) einem Leiharbeitnehmer weiteren Lohn nachträglich zugesprochen.
Was war passiert?
Ein Mitarbeiter war bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt und von dort regelmäßig bei ein und demselben Unternehmen eingesetzt. Er stellte nach längerer Zeit fest, dass die Stammbesatzung, die die gleiche Arbeit wie er selbst erbrachte, besser bezahlt wurde. Der Leiharbeitnehmer forderte von seinem direkten Arbeitgeber, der Leiharbeitsfirma, weiteren Lohn.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht übernahm - wie dies in Revisionsverfahren üblich ist - die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen. Das BAG erkannte an, dass deutsches Recht Anwendung findet, auch wenn der Leiharbeitnehmer teilweise bei einem holländischen Unternehmen eingesetzt wird. Denn das Leiharbeitsunternehmen hatte mit seinem Arbeitnehmer deutsches Rechts vereinbart. Wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass Stammarbeitnehmer besser bezahlt werden, hat der Leiharbeitnehmer nach den gesetzliche Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Anspruch auf die gleiche Bezahlung.
Die Konsequenz
Auch wenn es für Leiharbeitnehmer nicht immer einfach ist, kann es sich lohnen, Näheres über die Entlohnung der Stammarbeitnehmer des Betriebs zu erfahren, in dem er selbst eingesetzt ist.