Andreas Heise - Rechtsanwalt

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Recht auf Vergessen


Der Europäische Gerichtshof hat am 13. Mai 2014 festgestellt, dass ein Bürger den Anspruch haben kann, dass bestimmte Daten über ihn nicht mehr im internet abrufbar sind.


Was war passiert?


Ein Spanier war vor etwa fünfzehn Jahren in eine finanzielle Schieflage geraten. In einer amtlichen Bekanntmachung wurde - im Internet zugänglich - mitgeteilt, dass gegen ihn eine Pfändung ausgebracht worden war. Jahre später, als die Schuld lange ausgeglichen war, konnte man dennoch den Artikel mit der Bemerkung über die Pfändung finden. Das wollte sich der spanische Bürger nicht gefallen lassen und verlangte von google, dass dieser Artikel bei der Eingabe seines Namens in die Suchmaske nicht mehr erscheint.


Die Entscheidung des EUGH

Der Europäische Gerichtshof hat in Abweichung von der Einschätzung des Generalanwalts, der üblicherweise gefolgt wird, festgestellt, dass google verpflichtet werden kann, einen bestimmten Artikel nicht mehr in einer Ergebnisliste anzuzeigen, da die Sache seit langem erledigt war und keine Bedeutung mehr hatte.


Was bedeutet das für Sie?

Die Ergebnisse von Suchanfragen in Zusammenhang mit einer natürlichen Person sind sehr häufig als personenbezogene Daten einzuordnen, die automatisiert verarbeitet werden. Wenn Sie selbst derartige Ergebnisse für sich selbst ermitteln, könnte versucht werden, diese erledigten Suchergebnisse durch den Suchmaschinenbetreiber löschen zu lassen.

Hier kommt es aber auf die konkrete Einzelfallsituation an. Dazu sollten Sie sich fachkundig beraten lassen.