Eine Rentenversicherung muss geschiedenen Pensionär nicht über den Tod seiner Ex-Frau informieren
Das dürfte viele geschiedene Rentner interessieren:
Bei einer Ehescheidung wird üblicherweise auch ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet meistens, dass einer der Eheleute einen Teil der von ihm während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung abgeben und an seinen geschiedenen Ehegatten abtreten musste. Diese Übertragung wirkt sich naturgemäß erst dann aus, wenn einer der Eheleute das Rentenalter erreicht. Denn erst dann wird offenbar, dass nicht die gesamte erarbeitete Rente ausgezahlt wird, sondern nur der um den abgetretenen Teil verringerte Rentenbetrag. Diese Kürzung wirkt sich aber nur solange aus, wie der geschiedene Ehepartner lebt! Wenn der geschiedene Ehegatte verstorben ist, kann man den Wegfall der Rentenkürzung beantragen. Dieser Antrag wirkt erst ab Antragstellung.
Ein Pensionär hatte erst mehrere Jahre später vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau erfahren und deshalb den Wegfall der Pensionskürzung erst drei Jahre nach dem Tod seiner Ex-Frau beantragt. Er verklagte die Rentenversicherung, weil er meinte, dass die Rentenversicherung es pflichtwidrig versäumt habe, ihn über den Tod seiner Ex-Frau zu informieren.
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte am 27.11.2013 (11 U 33/13), dass die Rentenversicherung nicht verpflichtet ist, bei einer durch Scheidung verkürzten Pension den Pensionär unaufgefordert darüber zu informieren, dass seine Ex-Frau gestorben ist. Der Pensionär muss sich also selbst darum kümmern.
Das Urteil des OLG Hamm ist direkt auf Pensionäre, also Bezieher von Leistungen aus einer öffentlich-rechtlichen Altersversorgung, anwendbar. Für Rentner gilt das Urteil nicht direkt, allerdings ist die Rechtsentwicklung in dieser Richtung sehr intensiv zu beobachten.